Maschinen-, Arbeitssicherheit und rechtliche Aspekte beleuchtet Dr. Michael Ebert von der Berufsgenossenschaft ETEM (Branchenverwaltung Druck- und Papierverarbeitung) mit über 60.000 Mitgliedsbetrieben.
Zunächst stellt Ebert sicherheitstechnische Anforderungen an Maschinen in Europa vor. Die eigentlichen Kennzeichnungen sind meist durch die CE-Kennzeichnungen und Konformitätserklärungen erfüllt, die rechtlichen Grundlagen dazu sind der EG-Vertrag (Art. 95, Harmonisierungsrichtlinien, Abbau von Handelshemmnissen) mit den europäischen Richtlinien, die zunächst in die jeweilge nationale Gesetzgebung integriert werden mussten. Für Betreiber gilt der Art. 137 (Zusammenarbeit in sozialen Belangen, insbes. Arbeitsschutzrahmenrichtlinie). Hier legt die EG nur Mindestrichtlinien fest.
Wenn heute Maschinen verkauft werden, erklären die Hersteller, dass die Maschinen nach der EG-Maschinenrichtlinie hergestellt wurde. Eine verständliche Betriebsanleitung muss mitgeliefert werden, eine EG-Konformitätserklärung muss ausgestellt werden, und erst dann kann die EC-Kennzeichnung angebracht werden.
Voraussetzungen für den Betrieb der Maschinen ist die Erfüllung der Betriebssicherheitsverordnung. Wichtig: Betreiber von Druckbetrieben müssen sicher stellen, dass die Maschine sicher ist und die Kennzeichnung CE gerechtfertigt ist, sie müssen sich vergewissern, dass die Maschine den Gemeinschaftsrichtlinien entspricht. Dann muss sie einer Abnahme unterzogen werden. Das wird qualifiziert durch Stichprobenprüfungen durch die BG oder die Gewerbeaufsicht. Behördliche Maßnahmen richten sich immer zuerst gegen den Betreiber.
Rechtssicherheit können Betreiber erhalten, wenn sie sich in der Planungs- und Bestellphase schon mit dem Hersteller vertraglich, z.B. auf Basis Eruopäischer Normen, verständigen. Allerdings sicn die Sicherheitsanforderungen dort sehr allgemein gefasst.
Sicherheitstechnische Nachrüstungen unterliegen auch der Gewährleistungspflicht von 2 Jahren und können nur innerhalb dieses Zeitraumes nachgefordert werden.
Fazit: Die BG empfiehlt den Unternehmen, die Genossenschaft frühzeitig einzubinden. Maschinen ohne GS-Zeichen können auch durch die BG abgenommen werden. Das GS-Zeichen ist das einzige rechtssichere Prüfzeichen und darf nur durch akkreditierte Prüfstellen vergeben werden.
Ein weiteres Prüfzeichen ist das Euro Test-Zeichen. Das CE-Zeichen sei nicht mehr als ein Reisepass für Maschinen. Die Anforderungen für das Euro Test-Zeichen gehen weiter und orientieren sich an denen des GS-Zeichens. Dann gibt es das DGUV Test-Zeichen, das dem alten BG-Prüfungssystem entspricht und das z.B. bei Energieoptimierung oder BImSchG greift. Schließlich ist das TÜV-Zeichen noch zu erwähnen, dass aber bei industriellen Maschinen keine komplette Prüfung abbildet.
Prüfbasis sind die EN 1010 Normenreihe sowie die Prüfgrundsätze hinsichtlich mechanischer, pneumatischer und hydraulischer oder elektronische Ausrüstungen oder der Steuerung sicherheitsrelevanter Funktionen. Weiter werden Grenzwerte bezüglich der Emmissionen gemessen.
Im Mittel erteilt die BG zwischen 400 und knapp 600 Zertifikate pro Jahr. Die führenden Hersteller sind Prüfbescheinigungsinhaber.
Zusammenfassung:
- Das CE-Zeichen ist kein Sicherheitszeichen
- Betreiber können nur schwer die Forderungen des Gesetzgebers bzgl. Sicherheitsanforderungen erfüllen, externe Beratung und Unterstützung ist dringend geboten
- Freiwillige Produktprüfungen geben Rechtssicherheit